§ 42c – Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
§ 42c EnWG regelt in Deutschland das ” Energy Sharing“, also die gemeinschaftliche Nutzung von lokal erzeugtem erneuerbarem Strom über das öffentliche Netz. Ab dem 1. Juni 2026 erlaubt dies Erneuerbare-Energien-Anlagenbetreibern (natürliche Personen, Vereine) Strom an nahegelegene Abnehmer innerhalb desselben Netzgebiets zu liefern. Diese Regelung setzt EU-Vorgaben um.
Wesentliche Punkte zu § 42c EnWG:
- Zweck: Förderung lokaler Energiegemeinschaften (z.B. Nachbarschaftsstrom), die Strom gemeinsam erzeugen und verbrauchen.
- Umsetzung: Start ab 1. Juni 2026 im lokalen Netzgebiet, ab 2028 Ausweitung auf angrenzende Gebiete.
- Voraussetzungen: Anlagen müssen erneuerbare Energien nutzen, Verträge zur gemeinsamen Nutzung sind erforderlich, und eine Zählerstandsgangmessung (15-Minuten-Intervall) ist Pflicht.
- Betreiber: Natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts, bei denen der Hauptzweck nicht gewerblich ist.
- Informationspflichten: Der Betreiber muss Abnehmer über die Anlage und notwendigen Reststrombezug in Textform informieren.
- Abgrenzung: Es ist ein Modell zwischen Eigenverbrauch und klassischem Stromhandel, das als ungeförderte Direktvermarktung gilt.
Den vollständigen Text des Gesetzes findet man hier




