§ 42c – Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Update: Energy Sharing bleibt möglich – der einfache Zugang fehlt jedoch
Stand: Juli/August 2026
Seit dem 1. Juni 2026 ist Energy Sharing durch § 42c EnWG erstmals ausdrücklich im deutschen Energiewirtschaftsrecht verankert. Betreiber erneuerbarer Erzeugungsanlagen können ihren Strom damit unter bestimmten Voraussetzungen gemeinsam mit anderen Letztverbrauchern nutzen.
Am 7. Juli 2026 hat die Bundesnetzagentur jedoch klargestellt, wie diese Regelung aus ihrer Sicht praktisch umgesetzt werden kann. Nach ihrer Einschätzung steht mit dem sogenannten Dienstleistungsmodell bereits eine geeignete Möglichkeit zur Verfügung. Deshalb seien keine zusätzlichen Umsetzungsmaßnahmen der Verteilnetzbetreiber erforderlich. Weitere Informationen enthält die Mitteilung Nr. 73 der Bundesnetzagentur.
Das bedeutet aber nicht, dass Energy Sharing unmöglich ist. Der ursprünglich erhoffte einfache und direkte Zugang über den örtlichen Verteil-Netzbetreiber (VNB) steht jedoch vorerst nicht zur Verfügung. Für die praktische Umsetzung wird ein geeigneter Stromlieferant oder Dienstleister benötigt, der unter anderem die Bilanzierung, Abrechnung und energiewirtschaftliche Marktkommunikation übernimmt.
Dabei ist wichtig: Stromlieferanten und Dienstleister sind nicht verpflichtet, ein solches Angebot bereitzustellen. Interessierte Gemeinschaften müssen daher zunächst einen Anbieter finden, der Energy Sharing technisch und vertraglich umsetzen kann. Dadurch entstehen zusätzliche Abhängigkeiten, organisatorischer Aufwand und möglicherweise weitere Kosten. Gerade für kleinere Bürgerenergie-Gemeinschaften wird der Einstieg damit schwieriger als ursprünglich erwartet.
Was bedeutet das für Hamburg Ost Energy?
Wir lassen uns von dieser Entwicklung aber nicht ausbremsen. Gerade jetzt ist es wichtig, dass sich interessierte Bürgerinnen und Bürger zusammenschließen, ihre Anforderungen bündeln und gemeinsam nach tragfähigen Lösungen suchen.
Hamburg Ost Energy wird deshalb
- geeignete Dienstleistungsmodelle und Anbieter prüfen,
- die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verständlich aufbereiten,
- Erfahrungen und Informationen innerhalb der Gemeinschaft teilen und
- sich weiterhin für ein einfaches, transparentes und bürgerfreundliches Energy Sharing einsetzen.
Als organisierte Gemeinschaft können wir unsere Interessen gegenüber Dienstleistern, Marktpartnern, Politik und Regulierung deutlich besser vertreten als Einzelpersonen.
Bleib über unseren Newsletter auf dem Laufenden. Dort informieren wir darüber, wie sich die Rahmenbedingungen entwickeln und welche konkreten Möglichkeiten sich für Energy Sharing in Hamburg-Ost ergeben.
- Zweck: Förderung lokaler Energiegemeinschaften (z.B. Nachbarschaftsstrom), die Strom gemeinsam erzeugen und verbrauchen.
- Umsetzung: Start ab 1. Juni 2026 im lokalen Netzgebiet, ab 2028 Ausweitung auf angrenzende Gebiete.
- Voraussetzungen: Anlagen müssen erneuerbare Energien nutzen, Verträge zur gemeinsamen Nutzung sind erforderlich, und eine Zählerstandsgangmessung (15-Minuten-Intervall) ist Pflicht.
- Betreiber: Natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts, bei denen der Hauptzweck nicht gewerblich ist.
- Informationspflichten: Der Betreiber muss Abnehmer über die Anlage und notwendigen Reststrombezug in Textform informieren.
- Abgrenzung: Es ist ein Modell zwischen Eigenverbrauch und klassischem Stromhandel, das als ungeförderte Direktvermarktung gilt.
Den vollständigen Text des Gesetzes findet man hier




