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Energy Sharing § 42c

§ 42c – Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

§ 42c EnWG regelt in Deutschland das ” Energy Sharing, also die gemeinschaftliche Nutzung von lokal erzeugtem erneuerbarem Strom über das öffentliche Netz. Ab dem 1. Juni 2026 erlaubt dies Erneuerbare-Energien-Anlagenbetreibern (natürliche Personen, Vereine) Strom an nahegelegene Abnehmer innerhalb desselben Netzgebiets zu liefern. Diese Regelung setzt EU-Vorgaben um.
Wesentliche Punkte zu § 42c EnWG:
  • Zweck: Förderung lokaler Energiegemeinschaften (z.B. Nachbarschaftsstrom), die Strom gemeinsam erzeugen und verbrauchen.
  • Umsetzung: Start ab 1. Juni 2026 im lokalen Netzgebiet, ab 2028 Ausweitung auf angrenzende Gebiete.
  • Voraussetzungen: Anlagen müssen erneuerbare Energien nutzen, Verträge zur gemeinsamen Nutzung sind erforderlich, und eine Zählerstandsgangmessung (15-Minuten-Intervall) ist Pflicht.
  • Betreiber: Natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts, bei denen der Hauptzweck nicht gewerblich ist.
  • Informationspflichten: Der Betreiber muss Abnehmer über die Anlage und notwendigen Reststrombezug in Textform informieren.
  • Abgrenzung: Es ist ein Modell zwischen Eigenverbrauch und klassischem Stromhandel, das als ungeförderte Direktvermarktung gilt.

Den vollständigen Text des Gesetzes findet man hier

 

 

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