HAMBURG OST ENERGY · WISSEN KOMPAKT
Energy Sharing verbindet Erzeuger erneuerbaren Stroms und weitere Verbraucher über das öffentliche Verteilernetz. Entscheidend sind Verträge, Messung, Abrechnung und die Ergänzung durch einen normalen Stromlieferanten.
Wer kann teilnehmen?
§ 42c EnWG nennt Voraussetzungen für Anlagenbetreiber, Verbraucher, zulässige Unternehmensformen und die gemeinsame Nutzung. Je nach Fall sind auch kleine und mittlere Unternehmen einbezogen. Nicht jede beliebige Nachbarschaftskonstellation erfüllt automatisch die gesetzlichen Bedingungen.
Welche Verträge sind erforderlich?
Nach dem Gesetz gehören ein Liefervertrag sowie eine Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung dazu. Darin werden unter anderem der Umfang, ein Aufteilungsschlüssel und gegebenenfalls ein Preis für gemeinsam genutzten Strom festgelegt. Ergänzender Strombezug bleibt erforderlich.
Warum sind Viertelstundenwerte wichtig?
Erzeugung und Verbrauch müssen zeitlich zugeordnet werden. § 42c verlangt die im Gesetz genannten geeigneten Messverfahren für die teilnehmenden Anlagen und Verbrauchsstellen. Der zugeordnete Anteil ist eine rechnerische Zuordnung – nicht ein gesondertes physisches Kabel zum Nachbarn.
Wo ist Energy Sharing möglich?
Seit dem 1. Juni 2026 müssen die Voraussetzungen im Bilanzierungsgebiet eines Verteilernetzbetreibers geschaffen werden. Die gesetzlich vorgesehene Ausweitung auf direkt angrenzende Verteilernetzbetreiber derselben Regelzone folgt ab 1. Juni 2028.
Was ist mit Netzentgelten und Ersparnissen?
Das öffentliche Netz wird weiterhin benutzt. Ein pauschaler Erlass von Netzentgelten ist in § 42c nicht vorgesehen. Für die Wirtschaftlichkeit zählen der vereinbarte Strompreis, die tatsächlich zugeordneten Mengen, Zusatzkosten der Abwicklung und der Preis des Reststromvertrags.
Welche Fragen sollte eine Gruppe zuerst klären?
Wer betreibt die Anlage? Welche Abnehmer passen rechtlich und technisch dazu? Liegen die notwendigen Messwerte vor? Wer übernimmt Abrechnung, Kommunikation und Marktprozesse? Welche Fixkosten entstehen? HHOE beobachtet die praktische Umsetzung unabhängig.
§ 42c EnWG – amtlicher Gesetzestext · HHOE – Energy Sharing
Allgemeine Orientierung. Individuelle technische, steuerliche und rechtliche Bedingungen bitte prüfen.